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01. März 2006
Information zum § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003),
BGBl. I
Nr. 70/2003 idF. BGBl. I Nr. 133/2005 (in der ab 1. März 2006 gültigen
Fassung):
"Unerbetene Nachrichten
§ 107.
(1) Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien
- zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig.
Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom
Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die
erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der
Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung
keinen Einfluss.
(2) Die Zusendung einer elektronischen Post -
einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig,
wenn
- die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
- an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist
(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
- der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
- diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
- der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
(4) Entfallen gemäß BGBl. I Nr. 133/2005.
(5) Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(6) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.
Diese Bestimmung bezieht sich auf Werbeanrufe und -telefaxe ("Junk Fax") und unerbetene E-Mail-Werbung (auch bekannt als "Spam", "UCE" oder "Unsolicited Commercial Advertising").
Wer entgegen
- § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt,
- § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
37 000 Euro zu bestrafen (§ 109 Abs. 3 Z 19-20 TKG 2003).
Entnommen von: http://www.dsk.gv.at/site/6231/default.aspx#107abs2tkg2003

















